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   BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83   

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BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83 (https://dejure.org/1984,1213)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1984 - 7 B 23.83 (https://dejure.org/1984,1213)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1984 - 7 B 23.83 (https://dejure.org/1984,1213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen - Befreiung von Rundfunkgebühren für typischerweise und ausschließlich zu Vorführzwecken bereitgehaltenen Radios - Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 67.75

    Lautsprecher im Hotel - Rundfunkgebühren - Rundfunkverteilungsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83
    Die Rundfunkgebühr ist, wie Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StV zeigt, gerätebezogen; daher muß grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zahlen (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 = DÖV 1977, 676 ).

    Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1977, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 - und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29).

    Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordert es weder eine Gebührendegression (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1977, a.a.O.) noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung.

  • BVerwG, 03.12.1975 - 7 B 145.75

    Auslegung einzelner Vorschriften des Staatsvertrages über die Regelung des

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83
    Bei dem Staatsvertrag (i.V.m. dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975, GBl. S. 234) handelt es sich aber - trotz seiner Geltung in allen Bundesländern aufgrund der entsprechenden Landeszustimmungsgesetze - um irrevisibles Landesrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1975 - BVerwG 7 B 29.75 -, vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 - , vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 -).

    Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1977, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 - und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29).

  • BVerwG, 08.11.1976 - 7 B 169.76

    Rundfunkgebühren für eine gemeinsame Empfangsanlage mit angeschlossenen

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83
    Bei dem Staatsvertrag (i.V.m. dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975, GBl. S. 234) handelt es sich aber - trotz seiner Geltung in allen Bundesländern aufgrund der entsprechenden Landeszustimmungsgesetze - um irrevisibles Landesrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1975 - BVerwG 7 B 29.75 -, vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 - , vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 -).

    Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1977, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 - und vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29).

  • BVerwG, 04.11.1976 - II C 40.74

    Dienstunfähigkeit - Ruhestand - Beamter - Berufung in Beamtenverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83
    Die Beschwerde hat hierbei außer acht gelassen, daß dem Berufungsgericht eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht nur vorgeworfen werden kann, wenn es von der Aufklärung eines Umstandes abgesehen hat, auf den es nach seiner eigenen sachlich-rechtlichen Auffassung ankam, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Rechtsauffassung richtig ist oder nicht (BVerwGE 51, 264 [BVerwG 04.11.1976 - II C 40/74]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 13.05.1975 - 7 B 29.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Irrevisibilität von

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83
    Bei dem Staatsvertrag (i.V.m. dem baden-württembergischen Zustimmungsgesetz vom 8. April 1975, GBl. S. 234) handelt es sich aber - trotz seiner Geltung in allen Bundesländern aufgrund der entsprechenden Landeszustimmungsgesetze - um irrevisibles Landesrecht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1975 - BVerwG 7 B 29.75 -, vom 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 - , vom 8. November 1976 - BVerwG 7 B 169.76 -).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05

    Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Autohaus-Vorführwagen; Gebührenbefreiung

    Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft damit an das bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät an (sog. gerätebezogene Gebühr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 und juris) und ist von den Nutzungsgewohnheiten des Rundfunkteilnehmers und von anderen Zwecken, die der Rundfunkteilnehmer mit dem Bereithalten des Gerätes verfolgt, grundsätzlich unabhängig.

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "für Vorführzwecke zum Empfang bereithalten" zu verlangen ist, dass die entsprechenden Autoradios in Vorführwagen typischerweise ausschließlich zu dem Zweck eingebaut und betriebsbereit gehalten werden, um sie den am Kauf solcher Geräte interessierten Kunden vorführen zu können, wobei sich dieser Zweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren muss (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 2 S 261/82 -, ESVGH 33, 17, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. April 2004 - 4 Bf 286/99 -, NJW 2005, 379 = NordÖR 2004, 493; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7. Dezember 1984 - 4 A 3162/83 -, juris (nur Leitsatz)).

    Die Autoradios werden also unter diesen Umständen nicht deshalb in die Vorführwagen eingebaut, um deren Empfangs- und Klangeigenschaften vorführen zu können, sondern sie sind - wie die Klägerin selbst darlegt - bereits werksseitig in die Vorführwagen montiert, um den Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit dessen möglichen Zubehörteilen präsentieren zu können und gegebenenfalls das Kaufinteresse der Kunden zu erhöhen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Dezember 1982, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14. Mai 2004, aaO; s.a. BVerwG, Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

    9. März 1984, aaO; Beschl. v. 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, juris) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich, die die Befreiung von Rundfunkgerätehändlern nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen.

    Auch insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits dargelegt, dass dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstelle, den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern einschränke, als es ihn verpflichte, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (Urt. v. 3. Dezember 1975 - BVerwG 7 B 145.75 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 29; Beschl. v. 9. März 1984, aaO).

  • VG Lüneburg, 08.03.2005 - 4 A 384/04

    Autoradio; Befreiung; Bereithalten; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenpflicht;

    Daher muss grundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der - wie hier die Klägerin - mehrere Empfangsgeräte bereithält, für jedes dieser Geräte eine Gebühr zahlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1984 - 7 B 23/83 -, juris m.w.N.).

    Dabei muss sich der Vorführzweck bereits im Stadium des Bereithaltens eindeutig und nach objektiven Merkmalen manifestieren (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.1982, 2 S 261/82 V.n.b.; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 9.3.1984 aaO, vgl. auch: OVG Koblenz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 -, V.n.b.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 -, V.n.b; OVG Münster, Urt. v. 7.12.1984 - 4 A 3162/83 -, V.n.b.; VGH München, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82-A.968 -, V.n.b.; a.A. OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1980 - OVG Bf III 168/79 -, V.n.b.; VG Berlin, Urt. v. 1.9.1982 - 1 A 210/81 -, juris (Leitsatz); VG Lüneburg, Urt. v. 20.9.2001 - 1 A 216/99 -, V.n.b.).

    In einem derartigen Fall, in dem die - nach § 5 Abs. 3 RGebStV allein privilegierte - Nutzung des Radiogerätes zu Vorführzwecken von einer andersgearteten Nutzung nicht abgrenzbar ist, ist der Gesetzgeber auch unter Gesichtspunkten des Äquivalenzprinzips nicht verpflichtet, in gleicher Weise eine Gebührenbefreiung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1984, a.a.O.).

    Denn die Differenzierung wäre sachlich gerechtfertigt, weil die Gründe für die Befreiung - Entlastung des Rundfunkfachhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen und häufig ausgetauscht werden; Vermeidung des mit häufiger An- und Abmeldung der Geräte verbundenen Verwaltungsaufwandes - auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß zutreffen (BVerwG, Urt. v. 9.3.1984, a.a.O.).

  • VG Düsseldorf, 29.11.2005 - 27 K 3798/04

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für originalverpackte Rundfunk- und

    vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50.

    - 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50);.

    Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50;.

  • VG Düsseldorf, 29.11.2005 - 27 K 1172/05

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für originalverpackte Rundfunk- und

    vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50.

    - 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50);.

    Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50;.

  • VG Düsseldorf, 29.11.2005 - 27 K 1454/05

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für originalverpackte Rundfunk- und

    vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83-, Buchholz 401.84 Nr. 50.

    - 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50);.

    Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50;.

  • BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hierzu den Standpunkt vertreten, daß bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages geltenden Grundsatz, daß für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 m.w.N.).

    Bei Bereithaltung einer Vielzahl von Geräten fordert das Äquivalenzprinzip daher weder eine Gebührendegression noch eine (teilweise) Gebührenbefreiung (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG 7 C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 und Beschluß vom 9. März 1984, a.a.O. Nr. 49).

  • BVerwG, 05.04.2007 - 6 B 15.07

    Revisibilität des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV);

    Was die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung mit höherrangigem Recht betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Differenzierung, die die Befreiung der Rundfunkgerätehändler von (weiteren) Rundfunkgebühren nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, sofern die Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen, nicht willkürlich ist (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 und vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - ).
  • BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 9. März 1984 BVerwG 7 B 23.83 (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50) näher dargelegt, dass die vom Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Gebührenpflicht vorgenommene Unterscheidung zwischen Rundfunkgeräten, die von Rundfunkgerätehändlern für Vorführzwecke bereit gehalten werden, einerseits und Autoradios in Vorführwagen andererseits sachlich hinreichend gerechtfertigt ist.
  • BVerwG, 27.09.1985 - 7 B 236.84

    Gebührenbefreiung für Antennenbauunternehmen

    Auch der beschließende Senat hat in dem Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50) die Entlastung des Rundfunkhandels von der Zahlung einer Vielzahl von Gebühren für Rundfunkgeräte, die oft nur kurze Zeit zur Vorführung bereitstehen, als sachlich gerechtfertigt angesehen.

    Dieses Prinzip, das die gebührenrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darstellt, schränkt den weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers insofern ein, als es ihn verpflichtet, die Gebühr nicht unangemessen hoch anzusetzen (vgl. Beschlüsse des beschließenden Senats vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 und 7 B 23.83 - Buchholz a.a.O. Nrn. 49 und 50).

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

    Daß es im Bereich des Rundfunkgebührenrechts gilt - wie immer man die Rundfunkgebühren abgabenrechtlich einordnet -, hat der erkennende Senat schon wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 a.a.O.; Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 und 7 B 23.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 49 und 50).
  • VG Lüneburg, 14.06.2005 - 4 A 100/04

    Bildungseinrichtung; Gewerkschaft; Rundfunkgebühren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2004 - 12 B 10630/04

    Autohändler müssen für Autoradios in Vorführwagen Rundfunkgebühren zahlen

  • VG Stuttgart, 20.02.2008 - 3 K 4218/06

    Zur Rundfunkgebühr für Autohaus/Autohändler

  • OVG Saarland, 26.06.2009 - 3 A 455/07

    Rundfunkgebühren für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 158/08

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Nutzung zu einer anderen selbstständigen

  • BVerwG, 20.11.1995 - 6 B 73.95

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2014 - 4 LC 277/12

    Erhebung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in den Vorführwagen eines

  • VG Düsseldorf, 29.08.2007 - 27 K 4871/06

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung von Rundfunkgebühren gegenüber dem

  • VG Düsseldorf, 11.09.2007 - 27 K 4871/06
  • VG Aachen, 13.12.2006 - 8 K 2445/05

    Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund einer

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